Ratgeber
Bestellung von Geschäftsführer:innen in der GmbH
Veröffentlicht · Aktualisiert

Wer eine neue Geschäftsführer:in in einer GmbH bestellt, hat bis dahin häufig schon einen langen Weg absolviert. Nicht selten sind dabei bereits Auswahlprozesse durchlaufen. In diesem Beitrag geben wir einen Überblick dazu, wie der letzte Schritt, die formale Bestellung von Geschäftsführer:innen bei Notar:innen, gelingt.
Wer kann Geschäftsführer:in werden?
Die zukünftig bestellte Geschäftsführer:in der GmbH muss eine natürliche Person sein. Diese Person muss handlungsfähig sein, da sie gerichtlich und außergerichtlich die GmbH vertritt. Nicht handlungsfähig sind zB minderjährige und geisteskranke Personen. Künftige Geschäftsführer:innen müssen keine Gesellschafter:innen der GmbH sein, um ihre Position als Geschäftsführer:in einzunehmen.
Es werden keine besonderen Qualifikationen von Geschäftsführer:innen verlangt, außer sie sollen die GmbH nicht nur handelsrechtlich, sondern auch gewerberechtlich vertreten. In diesem Fall müssen die gewerblichen Forderungen erfüllt werden.
Arten der Bestellung von Geschäftsführer:innen
Es gibt zwei Varianten, wie neue Geschäftsführer:innen bestellt werden können:
- Die Bestellung kann aufgrund eines Beschlusses erfolgen, der während der Generalversammlung durch die Gesellschafter:innen gefasst wurde.
- Eine weitere Möglichkeit ist, die Geschäftsführer:in im Gesellschaftsvertrag festzulegen. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur dann, wenn die Geschäftsführer:in gleichzeitig Gesellschafter:in der GmbH ist.
Wenn eine Einzelvertretung der GmbH vereinbart wurde, wird empfohlen, auch eine Vertretung der Geschäftsführer:in vorzusehen, da die GmbH ohne Geschäftsführung nicht handlungsfähig ist. Zur Not kann durch das Gericht eine Geschäftsführer:in bestellt werden.
Online-Bestellung von Geschäftsführer:innen über notarity
Zur Bestellung neuer Geschäftsführer:innen ist es in der Praxis deutlich einfacher, mit einem Beschluss der Gesellschafter:innen zu arbeiten. Ein solcher Beschluss muss notariell beglaubigt werden (vgl. § 17 Abs. 1 GmbHG). Darüber hinaus ist die Musterfirmazeichnung der neuen Geschäftsführer:in zu beglaubigen. Zuletzt muss auch die Firmenbucheingabe beglaubigt werden. Zur Bestellung neuer Geschäftsführer:innen müssen also Unterschriften auf den folgenden Dokumenten notariell beglaubigt werden:
- Beschluss der Gesellschafter:innen zur Bestellung der neuen Geschäftsführer:in
- Musterfirmazeichnung der neuen Geschäftsführer:in
- Anmeldung der neuen Geschäftsführer:in beim Firmenbuch
Alle diese Beglaubigungen durch Partnernotar:innen auf der notarity-Plattform können bequem online abgewickelt werden. Termine dafür können noch heute stattfinden. Sofern die Dokumente, die beglaubigt werden sollen, noch nicht zur Verfügung stehen, entwerfen die Partnernotar:innen auf der notarity-Plattform auch gerne die benötigten Dokumente.
Hier finden Sie weitere Informationen zur GmbH und der Gründung


