Ratgeber
Vollmacht nach der Verpackungsverordnung in Österreich
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Die Verpackungsverordnung in Österreich ist eine wichtige gesetzliche Regelung, die dafür sorgt, dass Verpackungen in Österreich ordnungsgemäß in Verkehr gebracht werden und die Umwelt nicht durch schädliche Verpackungsmaterialien belastet wird. Die Regelung basiert auf einer EU-Richtlinie und muss daher auch in Österreich umgesetzt werden. Ab Anfang 2023 benötigen alle ausländischen Personen eine Verpackungsverordnung Vollmacht.
Umsetzung der Verpackungsverordnung Vollmacht in Österreich
Die EU-Richtlinie und damit auch die Regelungen rund um die Verpackungsverordnung Vollmacht wurden in Österreich umgesetzt und adaptiert. Ab dem 1.1.2023 müssen nach diesen Regelungen alle ausländischen Personen, die in Österreich Verpackungen in Verkehr bringen, eine:n Bevollmächtigte:n benennen, der:die für die Einhaltung der Verpackungsvorschriften verantwortlich ist (Verpackungsverordnung Vollmacht).
Alle ausländischen Versandhändler:innen, die unmittelbar an private Endverbraucher:innen in Österreich liefern, haben daher ab dem 1. Januar 2023 zwingend eine bevollmächtigte Vertretung für Verpackungen zu bestellen. Die Verpackungsverordnung in Österreich sieht vor, dass ab dem 1.1.2023 alle ausländischen Personen, die in Österreich Verpackungen in Verkehr bringen, eine:n Bevollmächtigte:n benennen müssen. Die bevollmächtigte Person ist dann für die Einhaltung der geltenden Verpackungsvorschriften verantwortlich und muss im Falle von Verstößen haften.
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Die Verordnung schreibt vor, dass die Unterschriften auf der Vollmacht notariell beglaubigt werden. Dies bedeutet, dass die Unterschrift auf der Vollmacht von einem:einer Notar:in beglaubigt wird. Ohne diese notarielle Beglaubigung ist die Verpackungsverordnung Vollmacht ungültig und die bevollmächtigte Person kann nicht als solche agieren.
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Den gesamten Verordnungstext finden Sie unter nachfolgendem Link.
Den gesamten Text der Verpackungsverordnung Vollmacht finden Sie hier: Verordnungstext.
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