Erhalte ich eine Papierurkunde?

Grundsätzlich sind die digitalen Dokumente die Originalurkunden. Auf Wunsch erhalten Sie auch eine Papierurkunde.

Die Dokumente, welche im Termin unterschrieben werden, stehen nach dem Termin allesamt als PDF-Dokumente zur Verfügung. Die Dokumente sind mit qualifiziert elektronischen Signaturen unterschrieben. Sowohl die Parteien als auch die Notar:in unterfertig das Dokument mit einer qualifiziert elektronischen Signatur. Die digitalen Dokumente sind die Originaldokumente und können auch so bei den Firmenbuch – und Grundbuchgerichten verwendet werden.

Auf Wunsch kann von dem digitalen Original auch eine beglaubigte Abschrift vom Partner-Notariat erstellt werden. Diese physische Abschrift ist dann auch vom Partner-Notariat genäht, signiert und mit dem pyhsischen Stempel des Notariats versehen. Zum Einsatz im Ausland ist eine solche beglaubigte Abschrift manchmal faktisch erforderlich. Auch für die Einholung einer Apostille, muss eine beglaubigte Abschrift hergestellt werden.

Sofern Sie eine beglaubigte Abschrift wünschen, teilen Sie das bitte dem Partner-Notariat mit.

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