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Gesellschaftsvertrag einer GmbH

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Lisa Marie Breyer

Notariatsakte einfach online mit notarity abwicklen

Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eines der wichtigsten Dinge bei einer GmbH Gründung. Der Gesellschaftsvertrag hält alle Rechts und Pflichten der Gesellschafter fest. Grundsätzlich muss der Gesellschaftsvertrag die Form eines Notariatsaktes haben. (§4 Abs 3 GmbHG)

Ein- Mann – GmbH

Wird eine GmbH durch eine einzige Person errichtet, spricht man von einer „Errichtungserklärung“ und nicht von einem Gesellschaftsvertrag. Das ist die sogenannte Ein – Mann – GmbH.

Besteht die GmbH nur aus einem einzigen Gesellschafter, dann gibt es die Möglichkeit die Gesellschaft „vereinfacht“ zu gründen. Was bedeutet das?

Ist der einzige Gesellschafter eine natürliche Person und gleichzeitig auch einziger Geschäftsführer, dann bestehen einige Erleichterungen und Unterschiede bei der Gründung. Beispielsweise heißt der Gesellschaftsvertrag in dem Fall „Errichtungserklärung“. Außerdem benötigt die Errichtungserklärung nicht die Form eines Notariatsaktes. (§9a Abs 4 GmbHG) Auch muss die Anmeldung der Gesellschaft beim Firmenbuch nicht in beglaubigter Form erfolgen. (§9a Abs 5 GmbHG)

Weitere wichtige Informationen zu der vereinfachten Gründung finden Sie hier.

Notwendiger Inhalt Gesellschaftsvertrag

Der Gesetzgeber gibt den Mindestinhalt für den Gesellschaftsvertrag vor, in der Praxis werden die Inhalte allerdings viel umfassender geregelt. Firma, Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals und die Stammeinlage. (§4 Abs 1 GmbHG)

Firma – GmbH

Die Firma ist der Name von dem Unternehmen, der in das Firmenbuch eingetragen wird. Mit der Firma tritt die GmbH anderen Personen gegenüber im Geschäftsverkehr auf. Damit werden zB Geschäfte der GmbH abgeschlossen und unterschrieben. Die Firma kann eine Personenfirma, Sachfirma oder Phantasiefirma sein. Die Firma muss den Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ beinhalten. Es ist erlaubt die Bezeichnung abzukürzen, zB mit „GmbH“ oder „GesmbH“. Diese verpflichtende Zusatzbezeichnung ist wichtig, damit jeder erkennen kann, dass es sich hier um eine GmbH handelt.

Personenfirma bedeutet, dass der bürgerliche Name des Unternehmers oder der Gesellschafter als Firma verwendet wird. (zB Max Mustermann GmbH)
Aber Achtung! Es ist nicht erlaubt die Namen von Nicht – Gesellschafter für die Firma zu nehmen.
Sachfirma bedeutet, dass der Gegenstand des Unternehmens als Firma verwendet wird. (zB Immobilienbewertung GmbH)
Phantasiefirma bedeutet, dass für die Firma eine erfundene Phantasiebezeichnung verwendet wird. (zB Schlaraffenland GmbH)

Sitz der Gesellschaft – GmbH

Der Sitz einer GmbH ist der Ort, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung getroffen werden. Als Sitz ist anzugeben, wo die Geschäftsleitung oder die Verwaltung der GmbH stattfindet.1 U.Torggler in U.Torggler (Hrsg), GmbHG § 5 Rz 15 (§5 Abs 2 GmbHG)

Doch was bedeutet das eigentlich?
Der Sitz einer GmbH hat den Sinn, örtlich festzulegen, wo die wichtigsten Entscheidungen getroffen werden oder die Hauptverwaltung der GmbH stattfindet. Man kann sich den Sitz sozusagen als die Hauptzentrale einer Gesellschaft vorstellen. Aus diesem Grund ist im Gesellschaftsvertrag als Sitz der Ort zu nennen, an dem die wichtigsten Geschäftsentscheidung getroffen werden. Hat eine Gesellschaft bundes- oder weltweit mehrere Betriebe oder Gebäude wäre es schwierig zuzuordnen, wo genau der tatsächliche Sitz der GmbH ist. Durch den Sitz wird klargestellt, wo die wichtigsten Entscheidungen getroffen werden. Man kann sich den Sitz sozusagen als die Hauptzentrale einer Gesellschaft vorstellen.

Grundsätzlich darf eine GmbH nur einen Sitz haben, auch wenn die GmbH mehrere Betriebsstätte oder mehrere Bürogebäude in verschiedenen (Bundes)Ländern verteilt hat.

Von dem Sitz ist die Geschäftsadresse zu unterscheiden. Bei dem Sitz ist es ausreichend, die politische Gemeinde anzugeben. Bei der Geschäftsadresse ist jedoch die konkrete Adresse anzugeben, an die Zustellungen erfolgen.

Soll der Sitz der GmbH geändert werden, ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrages notwendig. Auch bei einem Umzug in eine andere Gemeinde oder Stadt, ist der Gesellschaftsvertrag zu ändern, weil der Sitz der Gesellschaft notwendiger Inhalt des Gesellschaftsvertrages ist. Die Änderung des Gesellschaftsvertrags ist wiederum notariell zu beglaubigen. Auch das können Sie schnell und einfach online über notarity erledigen.

Unternehmensgegenstand – GmbH

Der Unternehmensgegenstand ist der Tätigkeitsbereich der Gesellschaft. Dadurch wird die Zielsetzung der Gesellschaft festgelegt. In der Regel wird so festgelegt, womit die Gesellschaft ihren Gewinn erzielen will.

Der Unternehmensgegenstand ist wichtig, weil er den Spielraum und Kontrolle der Geschäftsführer festlegt. Desto weiter der Unternehmensgegenstand, desto weiter ist auch der Spielraum. Allerdings besteht die Gefahr bei einem zu weiten Unternehmensgegenstand, dass ein zu weiter Handlungsspielraum entsteht und dadurch für mehr zu haften.

Es ist nicht erlaubt, komplett unbestimmte Angaben als Unternehmensgegenstand zu nehmen. Außerdem ist es nicht ausreichend „inhaltsleere Formulierungen“ oder „Floskeln“ als Unternehmensgegenstand anzugeben.28 Ob 48/71 NZ 1972, 222; VwGH 92/04/0271, 6 Ob 12/90 SZ 63/87, 437. Zum Beispiel ist die Bezeichnung „Handel mit Waren aller Art“ untersagt.36 Ob 21/79 NZ 1981, 8; OLG Innsbruck 5 R 390/86 NZ 1989, 73, 74

Höhe des Stammkapitals – GmbH

Das ist sozusagen der Grundstock für das Vermögen der Gesellschaft. Bei der GmbH beträgt das Mindeststammkapital 35.000 Euro. (§6 Abs 1 GmbHG) Es ist möglich eine gründungsprivilegierte GmbH zu gründen, dann muss das Stammkapital bei der Gründung nur 10.000 Euro betragen. (§10b GmbHG) Im Gesellschaftsvertrag ist anzugeben, wie hoch das Stammkapital der GmbH ist. Allerdings sind im Gesellschaftsvertrag mindestens 35.000 Euro (oder 10.000 Euro bei der gründungsprivilegierten GmbH) als Stammkapital einzutragen.

Stammeinlage – GmbH

Die Stammeinlage ist der Anteil des Stammkapitals, der von einem bestimmten Gesellschafter in die GmbH eingebracht wurde. Der Betrag dieser Stammeinlage muss nicht bei allen Gesellschafter:innen gleich sein, er darf bei jedem unterschiedlich hoch sein. Wichtig ist, dass der Gesamtbetrag der Stammeinlagen von allen Gesellschafter:innen insgesamt mindestens 35.000 Euro (oder 10.000 bei der gründungsprivilegierten GmbH) beträgt.

Möchte sich zB jemand an einer GmbH mit 5.000 Euro beteiligen, dann ist dieser Betrag im Gesellschaftsvertrag anzugeben. Von der übernommen Stammeinlage ist zumindest auch die Hälfte auf das Gesellschaftskonto einzuzahlen.

Freiwilliger Inhalt Gesellschaftsvertrag

Weitere Ergänzungen im Gesellschaftsvertrag sind sinnvoll, aber nicht verpflichtend. Freiwillig können Sie außerdem noch Folgendes regeln:

  • Dauer der Gesellschaft
  • Geschäftsjahr
  • Nachschüsse
  • Geschäftsführung und Vertretung
  • Aufsichtsrat
  • Generalversammlung
  • Buchführung, Jahresabschluss
  • Gewinnverwendung, Gewinnverteilung
  • Geschäftsanteile
  • Minderheitenrechte
  • Kündigung
  • Auslösung der Gesellschaft

Welche Dokumente noch für die GmbH Gründung notwendig sind, können Sie hier nachlesen.

Gesellschaftsvertrag Firmenbuch

Die Eintragung der Gesellschaft wird durch Eintragung des Gesellschaftsvertrags in das Firmenbuch vorgenommen. (§11 GmbHG) Der Antrag muss schriftlich in Papierform oder im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) gestellt und von sämtlichen Geschäftsführer:innen in öffentlich beglaubigter Form unterschrieben werden. Welche Unterlagen bei der Eintragung ins Firmenbuch notwendig sind, finden Sie hier.

Muster Gesellschaftsvertrag und Anmeldung Firmenbuch

Hier befindet sich ein Muster für einen Gesellschaftsvertrag und ein Muster für die Firmenbucheingabe, von dem Bundesministeriums für Jusitz. Mit diesem Muster können Sie ganz einfach und schnell eine GmbH auf unserer Website online gründen. Wir empfehlen bei komplexen Vertragsinhalten Notar:innen oder Rechtsanwalt:innen mit der Angelegenheit zu betrauen.

Wir bieten bei notarity die Möglichkeit schnell und einfach eine GmbH online zu gründen.

Gesellschaftsvertrag – Notariatsakt

Bei der GmbH – Gründung muss der Gesellschaftsvertrag als Notariatsakt errichtet werden. (§4 Abs 3 GmbHG) Die anderen Dokumenten müssen mit notariell beglaubigter Unterschrift unterzeichnet werden. Seit 2019 besteht die Möglichkeit den Notariatsakt online unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit zu errichten. (§69b NO) Außerdem ist für die Unterzeichnung durch bevollmächtigte Personen/ Bevollmächtigte eine beglaubigte Vollmacht notwendig.

Den Notariatsakt und die Beglaubigung der Unterschriften können Sie bei unseren Partner Notariaten vollständig digital über notarity abwickeln.

Dafür treffen Sie sich mit einer notarity Partner-Notar:in in einer Videokonferenz zu einem Online – Termin auf unserer Website. Anschließend liest die Notar:in den Gesellschaftsvertrag vor und es erfolgt eine Aufklärung über den genauen Inhalt der einzelnen Regelungen. Somit wird sichergestellt, dass jede/r Teilnehmende genau weiß, was unterschrieben wird und wozu man sich verpflichtet.
Einen Termin zur Gründung eurer GmbH bei einer Notar:in können Sie einfach hier buchen.

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