Die Verpackungsverordnung in Österreich ist eine wichtige gesetzliche Regelung, die dafür sorgt, dass Verpackungen in Österreich ordnungsgemäß in Verkehr gebracht werden und die Umwelt nicht durch schädliche Verpackungsmaterialien belastet wird. Die Regelung basiert auf einer EU-Richtlinie und muss daher auch in Österreich umgesetzt werden. Ab Anfang 2023 benötigen alle ausländischen Personen eine Verpackungsverordnung Vollmacht.
Umsetzung der Verpackungsverordnung Vollmacht in Österreich
Die EU-Richtlinie und damit auch die Regelungen rund um die Verpackungsverordnung Vollmacht wurden in Österreich umgesetzt und adaptiert. Ab dem 1.1.2023 müssen nach diesen Regelungen alle ausländischen Personen, die in Österreich Verpackungen in Verkehr bringen, einen Bevollmächtigten benennen, der für die Einhaltung der Verpackungsvorschriften verantwortlich ist (Verpackungsverordnung Vollmacht).
Alle ausländischen Versandhändler, die unmittelbar an private Endverbraucher in Österreich liefern, haben daher ab dem 1. Januar 2023 zwingend einen bevollmächtigten Vertreter für Verpackungen zu bestellen. Die Verpackungsverordnung in Österreich sieht vor, dass ab dem 1.1.2023 alle ausländischen Personen, die in Österreich Verpackungen in Verkehr bringen, einen Bevollmächtigten benennen müssen. Dieser Bevollmächtigte ist dann für die Einhaltung der geltenden Verpackungsvorschriften verantwortlich und muss im Falle von Verstößen haften.
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Die Verordnung schreibt vor, dass die Unterschriften auf der Vollmacht notariell beglaubigt werden. Dies bedeutet, dass die Unterschrift auf der Vollmacht von einer Notarin oder einem Notar notariell beglaubigt wird. Ohne diese notarielle Beglaubigung ist die Verpackungsverordnung Vollmacht ungültig und der Bevollmächtigte kann nicht als solcher agieren.
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Den gesamten Verordnungstext finden Sie unter nachfolgenden Link.
Den gesamten Text der Verpackungsverordnung Vollmacht finden Sie hier: Verordnungstext.
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